Grundsätzlich stellen die im Rahmen unserer Studiengänge zur Vorbereitung auf kammergeprüfte Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung anfallenden Aufwendungen steuerlich absetzbare Ausgaben dar. 

Bei Arbeitnehmern können diese Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden, bei Selbstständigen ist ein Betriebsausgabenabzug möglich.


Der Steuer-Tipp vom Steuerberater

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Die SOMMERHOFF-Studienberater sind jederzeit ansprechbar und beraten Sie gern in allen Fragen Ihrer beruflichen Aufstiegsfortbildung!
Alle Studienangebote von SOMMERHOFF dienen der beruflichen Höherqualifikation und führen somit zum einen zu einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit von Mitarbeitern in den Unternehmen, in denen diese tätig sind oder künftig sein werden; zum anderen werden - je nach Fortbildungsabschluss - die Voraussetzungen für die Begründung einer erfolgreichen selbstständigen Existenz geschaffen. Im Zusammenhang mit der Fortbildung anfallende Aufwendungen sind somit bei Arbeitnehmern als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig; bei Selbstständigen ist ein Betriebsausgabenabzug möglich. Es tritt also jedenfalls eine Minderung des zu versteuernden Einkommens und damit eine steuerliche Entlastung ein.

Entstehen Ihnen beispielsweise unter zusätzlicher Berücksichtigung von Arbeitsgemeinschaften, Fahrtkosten etc. Gesamtaufwendungen in Höhe von 5.000 €, so beträgt Ihre steuerliche Entlastung 1.500 €, falls Ihr durchschnittlicher Steuersatz bei der Einkommensteuer 30 % ausmachen sollte. Diese Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar bzw. können diese nicht ersetzen, da die tatsächlichen steuerlichen Konsequenzen nur in Kenntnis aller Informationen zu den individuell unterschiedlichen Lebenssituationen zutreffend prognostiziert werden können.

Sollten Sie Beratungsbedarf in steuerlicher Hinsicht haben, können Sie sich gern an die SOMMERHOFF Steuerberatungskanzlei wenden.